Weg zur Reha

Weg zur Reha

Ihr Weg zu einer Rehabilitation

Ihre Rechtsgrundlage

Dieses Recht ist im § 4 des Sozialgesetzbuchs (SGB) I geregelt. Hier ist festgelegt, dass wer in der Sozialversicherung versichert ist, im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht hat auf:

  • die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit;
  • die wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit.

In der Regel tragen die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) die Kosten. Das ist aber abhängig von den Zielen der Rehabilitation. Sind Sie Mitglied einer Privaten Krankenversicherung hängt die Kostenübernahme davon ab, welchen Leistungsumfang sie vertraglich festgelegt haben.

Möglichkeiten der Aufnahme in unseren Kliniken 

Stationäre Rehabilitation

  • Ihr Hausarzt oder behandelnder Facharzt kommt mit Ihnen gemeinsam zu dem Ergebnis, dass es für sie sinnvoll wäre eine Ihrer Erkrankung entsprechende Rehabilitation bei Ihrer Krankenkasse, Rentenversicherung, Beihilfe oder Privatkrankenkasse zu beantragen.
  • Bei einem Krankenhausaufenthalt mit operativem Eingriff veranlasst der Klinikarzt und/oder der Klinische Sozialdienst eine solche Maßnahme (Anschluss-Rehabilitation).

Teilstationäre (ganztägig ambulante) Rehabilitation 

Der Unterschied zwischen einer stationären und teilstationären Rehabilitation liegt darin, dass der Patient nicht rund um die Uhr in der Klinik betreut wird. Die Behandlung findet von montags bis freitags statt. Der Patient kommt morgens von zu Hause in unsere Klinik und erhält dort die therapeutischen Anwendungen, ärztliche Betreuung und Mittagessen. Nach seinem letzten Termin geht er nachmittags wieder nach Hause.

Bereits bei der Antragsstellung ist zwischen behandelndem Arzt und Patient zu klären, ob diese Form der Rehabilitation für den Patienten sinnvoll ist.

Ambulante Rehabilitation

Stellt der behandelnde Arzt Ihnen eine „Heilmittelverordnung“ für ambulante, physiotherapeutische Leistungen aus, so bieten Ihnen unsere Kliniken die Möglichkeit, diese Behandlungen in Anspruch zu nehmen.

Antrag aus Bewilligung und Kostenübernahme

Gesetzlich Versicherte

  • die Krankenkassen sind zuständig für alle, die krankenversichert bzw. Rentner sind;
  • die Rentenversicherung ist zuständig für alle, die noch berufstätig sowie rentenversichert sind und über die notwendigen Ansprüche verfügen,
  • das Sozialamt ist zuständig für alle, die weder kranken- noch rentenversichert sind, aber nach dem Sozialhilfegesetz als bedürftig gelten,
  • die Unfallversicherungsträger/Berufsgenossenschaften sind zuständig nach Arbeits- oder Wegeunfall,
  • die Beihilfestelle  ist zuständig für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes.

Privat Versicherte 

Die Orthopädisch-rheumatologische Fachklinik Jülich ist gemäß § 30 der Gewerbeordnung als private Krankenanstalt konzessioniert und als beihilfefähig anerkannt. Die Einrichtung erfüllt alle Voraussetzungen nach § 107 Abs. 2 SGB V.

Ihrem mit der Krankenversicherung abgeschlossenen Vertrag bzw. der für Sie gültigen Beihilfeverordnung können Sie entnehmen, welche Leistungen und in welcher Höhe Ihnen die Behandlungskosten erstattet werden. Bei der privaten Krankenversicherung hängt es davon ab, welchen Leistungsumfang im Vertrag festgelegt haben.

Im Bereich der Beihilfestellen kam es in den letzten Jahren auch zu Änderungen, so dass nicht mehr alles erstattet wird. Das ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

In der Regel können Sie davon ausgehen, dass der Patient in Vorleistung treten müssen. Deshalb ist es wichtig, dass Ihnen vor Beginn der Massnahme eine Kostenübernahmeerklärung  Ihrer Krankenversicherung und evtl. der Beihilfestelle vorliegt.

Bewilligung und Widerspruch

Wird der Antrag vom Kostenträger durch schriftlichen Bescheid abgelehnt, besteht für Sie die Möglichkeit innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einzulegen. Solche Widersprüche sind sehr häufig erfolgreich.

Wunsch- und Wahlrecht

Gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) IX § 9 besteht für den Patienten ein Wunsch- und Wahlrecht.

Sinnvoll ist es, wenn die gewünschte Klinik einfach im Antrag aufgeführt wird. Sollte dem Wunsch nicht entsprochen werden, so besteht auch hier die Möglichkeit des Widerspruchs.